Unternehmensbewertung in Deutschland e. V. – VR 39900 B
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Unternehmensbewertung in Deutschland (der “Verein”).
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Berlin- eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „e.V.” hinzugefügt.
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
(2) Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31.12. des Gründungsjahres.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 4 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf eine Rückvergütung einer geleisteten Einlage. Ein solcher Vermögensanteil darf dem ausscheidenden Mitglied in keiner Form vergütet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Abs. 2 AO die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Förderung der Bildung in den Bereichen Unternehmungsbewertung und Unternehmensverkauf, Mittelstand bzw. KMU und Familienunternehmen.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck u.a. dadurch, dass er
a. Fachwissen zur Unternehmensbewertung öffentlich zugänglich macht und erklärt
b. interaktive Tools der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und diese technisch und inhaltlich pflegt und wissenschaftlich fundiert weiterentwickelt und so die dauerhafte Verfügbarkeit gewährleistet
c. die über das Onlineangebot erhobenen Daten so aufbereitet, dass sie Forschenden und Forschungsinstitutionen zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden können
d. Veranstaltungen – auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen – organisiert, die den Erfahrungsaustausch zu den Vereinsthemen ermöglichen und Redner vermittelt;
e. Bildungsmaterialien für Lehre, Aus- und Weiterbildung her- und bereitstellt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und jede Personengesellschaft kann Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen als Mitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan oder einem von diesem bestimmten Vertreter in den Mitgliedsrechten vertreten.
(2) Aktive Mitglieder können Personen werden, die den Zwecken des Vereins nahestehen und ihn insbesondere durch ihre tätige Mitarbeit auf Grund ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikation unterstützen wollen.
(3) Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die Umsetzung der Ideen des Vereins insbesondere durch finanzielle Zuwendungen unterstützen wollen.
(4) Auf Vorschlag des Präsidiums des Vereins (das “Präsidium”) kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie jedes andere Mitglied, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Unter besonderen Umständen kann das Präsidium Ehrenpräsidenten einstimmig ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(6) Anträge für den Erwerb der Mitgliedschaft müssen schriftlich an das Präsidium gestellt werden. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Präsident im Auftrag des Präsidiums. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Vereinssatzung an. Im Fall einer Ablehnung muss die Entscheidung mehrheitlich vom Präsidium bestätigt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. freiwilligen Austritt des Mitglieds,
b. Ausschluss von Seiten des Vereins,
c. Tod bei natürlichen Personen.
(2) Ein freiwilliger Austritt steht jedem Mitglied zum Ende des Vereinsjahres frei. Eine entsprechende Kündigung muss schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vereinsjahres erklärt werden.
(3) Das Präsidium kann aus wichtigem Grund ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, wenn es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch unethische oder moralisch verwerfliche Äußerungen schadet oder ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seit mehr als sechs Monaten mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und das Präsidium
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand und Präsidium
(1) Das Präsidium verantwortet die Umsetzung der Vereinszwecke. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu initiieren und den ihm gegenüber weisungsgebundenen Vorstand mit der Erfüllung / Realisierung zu beauftragen. Ferner prüft das Präsidium den Erfolg laufender und abgeschlossener Maßnahmen und verfügt über die aufgabenbezogene Mittelverwendung im Rahmen des Vereinshaushalts. Das Präsidium zeichnet für die satzungsgemäße Mittelverwendung verantwortlich. Darüber hinaus repräsentiert das Präsidium den Verein bei öffentlichen Anlässen.
(2) Das Präsidium besteht aus
a. dem Präsidenten,
b. dem Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten
c. bis zu 5 weiteren Präsidiumsmitgliedern
Fällt der Präsident aus oder ist er verhindert oder tritt zurück, übernimmt für die Zeit seiner Verhinderung, höchstens bis zur nächsten Präsidiumswahl der Vizepräsident dessen Aufgaben.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, falls Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Soweit dies notwendig erscheint, können Beschlussfassungen des Präsidiums auch durch entsprechende schriftliche Bekundungen der Präsidiumsmitglieder auf postalischem Wege oder per E-Mail oder aber auch im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Sitzung unter Leitung des Präsidenten oder seines Vertreters durchgeführt werden.
(4) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für die verbleibende restliche Amtsdauer.
(5) Das gewählte Präsidium wählt für die Dauer seiner Amtsperiode ein Mitglied des Präsidiums zum Präsidenten und ein weiteres Präsidiumsmitglied zum Vizepräsidenten.
(6) Der Vorstand im vereinsrechtlichen Sinne besteht im Sinne des § 26 BGB aus folgenden Mitgliedern des Präsidiums:
a. dem Präsidenten und
b. dem Vizepräsidenten im Falle der Verhinderung des Präsidenten.
(7) Im Rahmen der Vorstandstätigkeit betreut der Präsident die laufenden Aktivitäten des Vereins. Das Präsidium kann (auch außerhalb des Kreises der Präsidiumsmitglieder) ein Mitglied als Geschäftsführer bestellen, das entweder neben- oder hauptberuflich für den Verein diese Tätigkeit übernimmt.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 10.000 € bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung jeweils ersatzweise vom Vizepräsidenten oder ersatzweise vom Geschäftsführer unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann ausschließlich durch einfachen Brief oder durch E-Mail erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme
zusätzlicher Tagesordnungspunkte verlangen, falls er dies dem Vorstand wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung anzeigt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese gelten die Bestimmungen über Ladungsfrist und die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bzw. jeweils ersatzweise vom Vizepräsidenten oder ersatzweise vom Geschäftsführer geleitet.
(4) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen bei der Auszählung außer Betracht bleiben.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines verhinderten Mitgliedes kann von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied ausgeübt werden, wenn es über eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Mitglieds verfügt und diese am Tag der Mitgliederversammlung dem Sitzungsleiter vorlegt.
(6) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Stimmen. In der Auszählung werden auch die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die sich formgerecht vertreten lassen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten oder vertretungsweise vom Vizepräsidenten oder vertretungsweise vom Geschäftsführer unterzeichnet und allen Mitgliedern per Email zur Verfügung gestellt.
(8) Mitgliederversammlungen können auch als virtuelle oder hybride Versammlungen stattfinden. Auch die virtuelle Beteiligung sowie Abstimmungen von virtuell anwesenden Personen sind zulässig. Über die Art und Weise bestimmt das Präsidium.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich zu beschließen über
a. die Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums,
b. die vom Vorstand vorgelegte Haushaltsplanung,
c. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d. die Bestellung von Kassenprüfern,
e. die Entlastung des Präsidiums und des Vorstands und ggf. des Geschäftsführers,
f. Änderungen der Vereinssatzung,
g. die Änderung der Mitgliederbeiträge,
h. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
i. die Auflösung des Vereins.
§ 11 Finanzierung
(1) Der Verein bringt die Mittel zur Erfüllung des Vereinszecks vor allem durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch zusätzliche Spenden seiner Mitglieder oder Dritter und durch Einnahmen aus Kostenverrechnungen des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auf.
(2) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge von aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge von fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage des Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Beschluss des Präsidiums einstimmig festgelegt. Das Organmitglied, über dessen Vergütung entschieden wird, hat dabei kein Stimmrecht.
(4) Der Verein kann Mitarbeiter einstellen und Werk- bzw. Dienstverträge abschließen. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Der Vorstand bzw. der Geschäftsführer hat in Abstimmung mit dem Präsidium für das jeweils folgende Vereinsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(7) Die im laufenden Vereinsjahr nicht verausgabten Mittel dürfen auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden. Für zukünftige Aufgaben dürfen Geldmittel thesauriert werden.
(8) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Rechnungslegung des Vereins wird durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüft. Der/Die Kassenprüfer dürfen keine Verantwortung für die Führung der Kasse haben. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören.
(2) Der/Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 13 Auflösung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur dann
beschlussfähig, wenn wenigstens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind bzw. ggf. ihre Stimmrechte in der vorgeschriebenen Form an die anderen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder übertragen haben.
(2) Ist eine Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, so muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch bei Unterschreiten der 75%-Anwesenheitsgrenze aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Präsident (ersatzweise ein anderes Mitglied) durch die Mitgliederversammlung zum Liquidator ernannt. Rechte und Pflichten des Liquidators bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 f. BGB).
(4) Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für Vereinszwecke. Ein entsprechender Beschluss ist von dem Liquidator vorzubereiten, dem Finanzamt zur Einwilligung vorzulegen und muss dann in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden hat.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30. August 2022 beschlossen und am 11.10.2023 letztmalig geändert.